Schleierschwanz blond filigran
Schleierschwanz grau filigran
Bei der Schwanzflosse bilden die obere und untere Kante Kurven, die so verlaufen,
dass die größte Breite der Flosse bei 3/4 ihrer Länge erreicht wird.
Die hintere Begrenzung ist konkav, die Länge beträgt 8/10 der Körperlänge, darf
jedoch 5/10 nicht unterschreiten.
Die Flossenbreite beträgt 3/4 der Länge.
Die Rückenflosse reicht mit abgerundetem Ende bis zum Ende des ersten Drittels
der Schwanzflosse.
Rückenflosse
Bewertung der Länge
| Bis zum Ende des ersten Drittels der Schwanzflosse | 5 Punkte |
| Bis zum Schwanzflossenansatz | 3 Punkte |
| Darunter je nach Länge | 1-2 Punkte |
| Rückenflosse reicht über das erste Drittel der Schwanzflosse hinaus | Abzug bis 3 Punkte |
Beispiele für Punktabzüge bei Formfehlern:
| Nicht steil ansteigender Ansatz | Abzug bis 3 Punkte |
| Starke Zähnelung oder Defekte | Abzug bis 2 Punkte |
| Abweichungen von der Idealform | Abzug bis 7 Punkte |
Die Gesamtsumme der Abzugspunkte darf 8 Punkte nicht übersteigen.
Schwanzflosse
Bewertung der Länge
| 8/10 der Körperlänge | 10 Punkte |
| 7/10 der Körperlänge | 8 Punkte |
| 6/10 der Körperlänge | 5 Punkte |
| 5/10 der Körperlänge | 2 Punkte |
| darunter | kein Punkt |
| Länger als 8/10 der Körperlänge | Abzug bis 3 Punkte |
Beispiele für Punktabzüge bei Formfehlern:
| Winkel 70 Grad und mehr | keinen Punktabzug |
| Winkel 65 Grad | Abzug 1 Punkte |
| Winkel 60 Grad | Abzug 3 Punkte |
| Winkel 55 Grad | Abzug 5 Punkte |
| darunter | Abzug 8 Punkte |
|
Hintere Begrenzung deutlich konkav oder konvex | Abzug bis 2 Punkte |
| Hintere Begrenzung verläuft schräg | Abzug bis 4 Punkte |
| Hintere Begrenzung starke Zähnelung bzw. Defekt | Abzug bis 5 Punkte |
| Obere und untere Begrenzung weisen ungleiche Winkel auf | Abzug bis 5 Punkte |
| Obere und untere Begrenzung konkav oder konvex | Abzug bis 5 Punkte |
| Seitliche Begrenzung zeigt Zähnelung oder Defekte | Abzug bis 2 Punkte |
|
Übergang von seitlicher zu hinterer Begrenzung zu stark abgerundet | Abzug bis 2 Punkte |
Die Gesamtsumme der Abzugspunkte darf 20 Punkte nicht überschreiten.
Für ein und dasselbe Kriterium dürfen Punktabzüge nur einmal erfolgen.
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